Herbsttagung 2024

Brunnen
09.09.2024–10.09.2024

Die Einladung folgt in kürze.

Wir freuen uns Sie in Brunnen begrüssen zu dürfen

Für weitere Fragen zum Programm, steht Ihnen das Sekretariat SVDH gerne zur Verfügung:
info(at)svdh.ch oder Telefon 031 952 76 75

SVDH-Herbsttagung 2023

Brunnen
04.09.2023–05.09.2023

Wir freuen uns Sie in Brunnen begrüssen zu dürfen

Für weitere Fragen zum Programm, steht Ihnen das Sekretariat SVDH gerne zur Verfügung:
info(at)svdh.ch oder Telefon 031 952 76 75

Webinar

Online
13.05.2024–13.05.2024

zum Thema Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)

Fortbildungsveranstaltung

Jordi Röntgentechnik AG, RxTech Schulungszentrum, Grubenstrasse 4, 4142 Münchenstein
11.05.2023–11.05.2023

für Servicetechniker, welche sich mit Wartung und Zustandsprüfungen der Röntgenanlagen und Bildsystemen befassen. Anmeldung folgt über das Sekretariat info@svdh.ch

Anonymisierte Bewerbungsverfahren als Massnahme gegen Diskriminierung im Arbeitsmarkt

21.3869 Interpellation

Anonymisierte Bewerbungsverfahren als Massnahme gegen Diskriminierung im Arbeitsmarkt

Mit Verweis auf den Usus von teilanonymisierten Bewerbungsverfahren in gewissen anderen Staaten möchte die sozialdemokratische Partei der Schweiz vom Bundesrat wissen, welche Möglichkeiten und Vorteile er bezüglich der Ausschaltung von Diskriminierungen beim ersten Schritt des Bewerbungsprozesses sehe, welcher Gesetzesänderungen die Einführung einer entsprechenden Verpflichtung bedürfte und ob er bereit wäre, ein Projekt zwecks Sammlung von Erfahrungen in der Teilanonymisierung von Bewerbungen zu lancieren?    

Bei einer anonymen Bewerbung konzentriert sich der Inhalt auf Berufserfahrungen, Kenntnisse sowie Fähigkeiten und daher lassen sich keine Rückschlüsse auf die Person des Bewerbers ziehen. Diese Sonderform der Bewerbung zielt darauf ab, Diskriminierungen (z.B. durch subjektive Entscheidungen oder Vorurteile) zu verhindern und Chancengleichheit herzustellen. Nebst der herkömmlichen Form des Bewerbungsdossiers sind heute standardisierte (Online-)Formulare üblich, welche in einem ersten Schritt von einer neutralen Stelle geprüft werden. Wenn die Angaben die gewünschten Jobkriterien erfüllen und im Vergleich mit den anderen Kandidaturen überzeugen, wird der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Ab dem persönlichen Gespräch kommen allerdings wieder subjektive Entscheidungen ins Spiel, welche den Bewerbungsprozess beeinflussen können und spätestens im Hinblick auf die Einstellung verlangt der Arbeitgeber schliesslich personenbezogene Daten, welche weitere Eindrücke evozieren.

Bei allem guten Willen stellt sich die Frage, wie sinnvoll und praktikabel das anonymisierte Bewerbungsverfahren in der Berufswelt ist? Bringt dieses System einen echten Nutzen oder lediglich einen Aufwand, welcher im Endeffekt eine unnötige Belastung für die Unternehmen darstellt?

Auch wenn Diskriminierungen statistisch gesehen hauptsächlich in der ersten Bewerbungsphase stattfinden, so erscheint die Behandlung der Problematik mittels anonymisierter Bewerbungsverfahren dennoch nicht als zielführend – das Problem wird höchstens verlagert, sei es auf den Zeitpunkt des persönlichen Gesprächs, der Einstellung oder schliesslich auf die Probezeit. Zudem bringt dieses System diverse Nachteile mit sich: Die Benachteiligung von Berufseinsteigern erschwert motivierten Arbeitssuchenden die Eingliederung in die Arbeitswelt. Bei der Rekrutierung von Führungspersonen spielen individuelle Informationen und persönliche Aspekte von vornherein eine unabdingliche Rolle; ähnlich gelagert ist die Situation in kreativen und wissenschaftlichen Berufsdomänen. Angesichts der Tatsache, dass reine Leistungsnachweise bezüglich der Eignung nicht vollends aussagekräftig sind, nehmen in der heutigen Arbeitswelt zudem die sogenannten Soft-Skills einen massgebenden Stellenwert ein und über deren Vorhandensein kann durchaus bereits das Kandidatendossier Aufschluss geben. Auch funktioniert das anonymisierte Bewerbungsverfahren nur, wenn eine Vielzahl an Kandidaturen resp. Formularen zum Vergleich vorliegen – bei Stellen mit einer begrenzten Anzahl von Bewerbungen gestaltet sich somit bereits das Auswahlverfahren als schwierig. Schliesslich gilt es zu erwähnen, dass ein Obligatorium zur Stellenausschreibung mit anonymisiertem Bewerbungsverfahren die Vertragsfreiheit tangieren würde, welche sich grundsätzlich nicht nur auf den Vertragsinhalt als solchen, sondern im weiteren Sinne auch auf die vorvertragliche Phase erstreckt.

Der Vorstoss, das anonymisierte Bewerbungsverfahren verpflichtend zu etablieren, erscheint daher als wenig sinnvoll, da es die Grundproblematik nicht löst, sondern höchstens verlagert und zudem nebst Tangierung der rechtlichen Gegebenheiten auch kaum auf die hiesigen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung bei Erwerbsausfall durch Krankheit oder Unfall für alle Erwerbstätigen

Inhalt des Vorstoßes (21.3716 Motion) der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SP) ist der Ausbau der heutigen Gesetzeslage in Richtung Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung für Verdienstausfall bei Krankheit oder Unfall für alle Erwerbstätigen und Selbstständigen. Nach Meinung der SP müssten gleichzeitig Solidarität, Transparenz und die soziale Ausrichtung der Taggeldversicherung gestärkt werden.

Die Krankentaggeldversicherung ist dafür vorgesehen, den Lohn- und Gehaltsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit zu ersetzen. Mit Ausnahme vom Obligatorium der Unfallversicherung für Arbeitnehmer, handelt es sich um eine freiwillige Versicherung. Viele Arbeitnehmer sind bereits über die Versicherung ihres Arbeitgebers abgesichert. Teils sprechen sich branchenspezifische GAV über Fragen der Krankentaggeldversicherung aus. Für gewisse Arbeitsgruppen – wie namentlich Selbständigerwerbende oder Studierende – besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung beizutreten. Diesen Personen, wie auch den nicht über ihren Arbeitgeber versicherten Arbeitnehmern, steht es frei, bei einer privaten Krankentaggeldversicherung Schutz zu erhalten. Dasselbe gilt für die Versicherung des Unfallrisikos für selbständig Erwerbende.

Basierend auf dem heutigen System der weitgehend freiwilligen Taggeldversicherung bestehen genügend Möglichkeiten in Bezug auf die Absicherung der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall. Die geltende Gesetzeslage respektiert einerseits die Vertragfreiheit, welche im Arbeitsvertrag wie auch auf Stufe GAV eine fundamentale Rolle einnimmt, und berücksichtigt zudem das Unternehmerrisiko, welches beim Entscheid bezüglich des Versicherungsumfangs im Einzelfall von substanzieller Bedeutung ist. Die Freiheit, in Nutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten risikobasiert adäquat zu entscheiden, bestärkt zudem die Eigenverantwortung des Einzelnen. Alle erwerbstätigen Personen einer obligatorischen Taggeldversicherung zu unterstellen würde nahezu an Bevormundung grenzen.

Ein Obligatorium ist daher aus ordnungspolitischer Sicht abzulehnen.

Zur Frage der Einführung von risikounabhängigen Prämiensätzen gilt es festzuhalten, dass vordergründig zwar die Stärkung der Solidarität als Argument vorgebracht wird, sich hintergründig jedoch Gleichmacherei als Stossrichtung abzeichnet, welche eine erhebliche Regulierungswelle nach sich ziehen würde – analog zum KVG, beispielsweise in Bezug auf den Risikoausgleich («Jagd nach guten Risiken»).

Abzulehnen sind somit auch die Vorbringen bezüglich Einführung risikounabhängiger Prämiensätze.

Transparenzen

Der Vorstand musste sich an der letzten Sitzung mit dem Thema Transparenzen befassen. Hersteller wünschen von den Händlern oftmals Angaben, in welchem Gebiet welche Produkte verkauft werden, um die eigenen Aussendienstmitarbeiter koordinieren zu können. Dies ist grundsätzlich zulässig und kann von den Parteien entsprechend vereinbart werden – mit oder ohne Entschädigung.

Der Vorstand hat jedoch grosse Vorbehalte punkto Datenschutz, namentlich aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung, wenn Rückschlüsse auf einzelne Zahnärzte möglich sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn alle vier Ziffern, je nach dem bereits bei drei Ziffern der Postleitzahl angegeben werden. Der Vorstand empfiehlt deshalb, solche Vereinbarungen abzulehnen.

Schutzkonzept SSO/VKZS gültig ab 29. September 2020

Die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) hat in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) das Positionspapier mit Vorgaben zum Praxisbetrieb aktualisiert. Die neue Version gilt seit dem 29. September 2020.

Die SSO und VKZS fassen in dem Schutzkonzept alle für Praxen notwendigen Informationen zum Coronavirus, der aktuellen Situation und daraus resultierende Handlungsanweisungen zusammen. Besonderes Augenmerk wird auf praxisspezifische Hygienekonzepte gelegt.

Da die Vorgaben auch für den Dentalhandel sehr wichtigen sind, finden Sie hier neuste Version des Positionspapiers.