Merkblätter

Der Schweizerische Verband des Dentalhandels hat seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass sie namentlich im Bereich der Fernwartung von Röntgen- oder Praxissoftware oder anderen Servicearbeiten bei Röntgengeräten als Hilfspersonen des Zahnarztes gelten und somit dem Berufsgeheiminis von Art. 321 StGB unterstehen. Den SVDH-Mitgliedern ist deshalb empfohlen worden, ein entsprechendes Merkblatt (PDF) allen Mitarbeitern auszuhändigen und ein Exemplar gegenzeichnen zu lassen. Wir sind dieser Empfehlung nachgekommen. Somit können wir Ihnen mitteilen, dass wir unsere Verantwortung wahrnehmen und dem Berufsgeheimnis die nötige Beachtung schenken.

Wir danken für Ihre Kenntnisnahme.