Statuten

Artikel 1: Name und Sitz

1. Unter dem Namen Schweizerischer Verband des Dentalhandels (SVDH) (nachstehend der Verband genannt) besteht ein Verein im Sinne Art, 60 ff. ZGB sowie der vorliegenden Statuten.

2. Der Verband ist eine Fachorganisation des Arbeitgeberverbandes der Schweizer Dentalbranche (ASD)

3. Seine Dauer ist unbegrenzt.

4. Der Sitz befindet sich beim Sekretariat, sofern die Generalversammlung nicht anders entscheidet.


Artikel 2: Ziel und Zweck

1. Der Verband setzt sich zum Ziel, günstige Voraussetzungen zum wirtschaftlichen Gedeihen des organisierten schweizerischen Dentalhandels zu schaffen.

2. In dieser Absicht unterstützt und fördert er seine Mitglieder zur Wahrung der gemeinsamen Interessen durch das Erbringen spezifischer Leistungen, namentlich durch:
a) Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den in der Industrie- und in der Agenten-Gruppe des ASD zusammengeschlossenen Firmen;
b) Abschluss von Vereinbarungen mit den dem ASD nicht angeschlossenen Firmen und anderen Organisationen der Dentalindustrie und des Dentalhandels des In- und Auslandes;
c) Mitgliedschaft bei nationalen oder internationalen Verbänden, die der Zielsetzung des SVDH entsprechen;
d) Interessenvertretung gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit und anderen Wirtschaftsorganisationen;
e) Aus- und Weiterbildung;
f) Branchenlösungen für neue gesetzlich vorgeschriebene unternehmerische Aufgaben.

3. Die vorstehend aufgeführten verbandlichen Tätigkeiten werden ausgeübt, soweit nicht schweizerisches oder internationales Wettbewerbsrecht solche verbietet oder einschränkt.


Artikel 3: Mitgliedschaft, Eintritt

1. Mitglied des Verbandes kann ein Dentalhändler mit eigenen Geschäfts- und Verkaufsräumen werden. Der Dentalhändler muss aktiv Handel mit zahnärztlichen und/oder zahntechnischen Instrumenten und Verbrauchsmaterialien treiben oder zahnärztliche/zahntechnische Einrichtungsgegenstände führen, wobei der Reparaturservice durch eigene Mechaniker und in eigener Reparaturwerkstatt gewährleistet sein soll.

2. Der Beitritt zum Verband ist jederzeit möglich. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich einzureichen und bestätigt, dass der Gesuchsteller sich an die Statuten und rechtsgültig gefassten Beschlüsse hält. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung. Ein Gesuch kann ohne Grundangabe zurückgestellt oder abgelehnt werden.

3. Diese Aufnahme muss durch die Generalversammlung des ASD ratifiziert werden.

4. Eine Eintrittsgebühr sowie der laufende Jahresbeitrag müssen bezahlt sein.

5. Die definitive Aufnahme ist dann vollzogen, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind.


Artikel 4: Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung, welche auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief an das Sekretariat zu erfolgen hat. Der Jahresbeitrag ist in jedem Fall geschuldet;
b) durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Es ist dafür eine 3/4-Mehrheit der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Stimmen notwendig. Der Ausschluss ohne Angabe der Gründe ist zulässig;
c) das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat in jedem Fall seine Mitgliedschaftspflichten hinsichtlich der für das laufende Jahr fakturierten Mitgliederbeiträge zu erfüllen.

2. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch auf das Verbandsvermögen.


Artikel 5: Pflichten der Mitglieder

1. Unter Vorbehalt besonderer statutarischer Bestimmungen haben die Mitglieder des Verbandes die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind namentlich gebunden an:
a) die Bestimmungen der Statuten;
b) die statutengemäss zustandegekommenen Beschlüsse der Verbandsorgane;
c) sämtliche Reglemente, Normen, Vereinbarungen und Konventionen;
d) die Regeln eines fairen Wettbewerbs.

2. Die Mitglieder sind zudem verpflichtet, aktiv am Verbandsgeschehen teilzunehmen, insbesondere ist die Teilnahme an einer Generalversammlung pro Jahr obligatorisch.


Artikel 6: Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle


Artikel 7: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zur Erledigung überwiesen sind. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren sowie der von ihr gemäss Art. 12 eingesetzten Kommissionen;
b) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets;
c) Beschlussfassung über die Höhe der ordentlichen und allfälliger ausserordentlicher Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr sowie über die Eintrittsgebühr; Festlegen der Stimmrechtsskala in Funktion zum Mitgliederbeitrag;
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
e) Genehmigung von Konventionen, die damit für den Verband oder seine Mitglieder verbindlich werden;
f) Abstimmung über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassungunterbreitet werden;
g) Statutenänderungen;
h) Auflösung des Verbandes.


Artikel 8: Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal im 1. Quartal des Kalenderjahres, nach Möglichkeit in Verbindung mit der Generalversammlung des ASD, statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen.


Artikel 9: Ausserordentliche Generalversammlung 

1. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Für die Einberufung gelten die für die ordentliche Generalversammlung aufgeführten Formvorschriften.

2. Stellt 1/5 der Mitglieder des Verbandes ein begründetes schriftliches Begehren an das Sekretariat, so muss der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung innert 4 Wochen einberufen.


Artikel 10: Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Abstimmungen und Wahlen der Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in allen Geschäften beschlussfähig. Ausnahme: die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (Art. 19).

2. Bei Abstimmungen und Wahlen steht jedem Mitglied ein Stimmrecht zu, das nach der Höhe des ordentlichen Mitgliederbeitrages mindestes 1, höchstens 6 Stimmen ausmacht. Die Skala wird durch die Generalversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt.

3. Abwesende Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.

4. Abstimmungen und Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden.

5. Geheime Abstimmungen und Wahlen werden nur dann vorgenommen, wenn der Vorsitzende der Generalversammlung dies anordnet oder mindestens 3 anwesende Mitglieder dies verlangen.

6. Abstimmungen und Wahlen erfordern, soweit die Statuten nicht anders vorsehen, die einfache Mehrheit der anwesenden und rechtsgültig vertretenen Stimmen.

7. Beschlüsse über Konventionen, die für den Verband oder seine Mitglieder eine Verbindlichkeit darstellen, bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.

8. Der Vorstand kann in dringenden Fällen Abstimmungen ausnahmsweise auf dem Korrespondenzweg durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) durchführen.
Mindestens 2/3 der Mitglieder müssen sich daran beteiligen, damit der Beschluss Rechtsgültigkeit erlangt. Ein rechtsgültiger Beschluss ist im Protokoll der Urabstimmung der folgenden Generalversammlung festzuhalten.


Artikel 11: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

2. Der Vorstand wird aus den Inhabern oder Mitarbeitern mit Vertretungsbefugnissen der Mitgliederfirmen des Verbandes gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus der Mitgliedfirma, der es bei seiner Wahl angehörte, aus, so erlischt auch seine Vorstandsmitgliedschaft.

2a. Die Mitgliedschaft ist personengebunden. Sollte ein Mitglied verhindert sein, kann ein Stellvertreter aus dem Unternehmen vorgeschlagen werden, der ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Die übrigen Vorstandsmitglieder entscheiden nach Konsultation der Traktandenliste im Zirkularverfahren über seine Zulassung.

3. In den Vorstand des ASD werden Vorstandsmitglieder delegiert.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl des Präsidenten findet im Verhältnis zur Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder mit einer zeitlichen Verschiebung von 2 Jahren statt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus. Zu seinen Aufgaben und Kompetenzen gehören insbesondere:
a) Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten;
b) Abschluss von Mandatsverträgen;
c) Organisation der permanent zur Verfügung stehenden Dienste des Verbandes;
d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
e) Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets;
f) Behandlung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich im Kompetenzbereich der Generalversammlung oder eines anderen Verbandsorganes liegen;
g) Bestellung von Kommissionen gemäss Art. 13;
h) Sorge um Einhaltung und Durchsetzung von Verbandsbeschlüssen durch die Mitglieder.

Zu diesem Zweck hat er gestützt auf Meldungen Dritter oder auf eigene Wahrnehmung Anzeigen wegen Verletzungen von Reglementen, Vereinbarungen und Konventionen durch Verbandsmitglieder zu untersuchen.

Meldungen über Verstösse sind schriftlich begründet und unter Angabe der Beweismittel zuhanden des Vorstandes beim Sekretariat einzureichen. Die sich im Besitze des Anzeigenden befindlichen Urkunden sind beizulegen.

Der Vorstand gibt der angezeigten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme.

Er führt die erforderlichen, in der Regel aber keine zeitraubenden Erhebungen durch. Er kann weitere sich als notwendig erweisende Beweismassnahmen anordnen. Alle Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand die für die Durchführung des Beweisverfahrens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Vorstand hat das Recht, gegen fehlbare Verbandsmitglieder Sanktionen zu ergreifen.

In leichten Fällen kann er selbst eine Verwarnung oder eine Busse bis zu CHF 3’000.00 aussprechen. Bei schweren Verstössen überweist der Vorstand den Fall durch Klageerhebung dem Schiedsgericht zur Beurteilung. Das Verfahren nimmt alsdann nach Massgabe von Art. 17 seinen Fortgang.

Gegen die Verfügungen und Entscheide des Vorstandes ist – mit Ausnahme der Beweisverfügungen – innert 10 Tagen seit Eröffnung der Rekurs an das Schiedsgericht zulässig. Der Rekurs ist schriftlich und begründet beim Sekretariat einzureichen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Stichentscheid.


Artikel 12: Revisionsstelle

1. Die Generalversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor für jeweils 2 Jahre.

2. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf deren Genehmigung oder Ablehnung.


Artikel 13: Kommission

Die Generalversammlung oder der Vorstand können jederzeit zur Lösung besonderer Aufgaben Kommissionen bilden. Diese konstituieren sich selbständig und unterbreiten dem Vorstand oder der Generalversammlung ihre Berichte und eventuelle Anträge zur Beschlussfassung.


Artikel 14: Sekretariat

1. Das Sekretariat wird vom Vorstand bestimmt.

2. Es stellt die permanenten Dienste des Verbandes sicher. Mit der Sekretariatsführung kann auch eine juristische Person betraut werden.

3. Dem Sekretariat obliegen im besonderen:
a) Protokollführung und Erledigung der Korrespondenz;
b) Erledigung treuhänderischer Aufträge, die ihm vom Vorstand oder von der Generalversammlung übertragen wurden;
c) Führung der Dokumentation und des Archivs;
d) Einzug der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge und Führung der Buchhaltung;
e) Erarbeitung von Entscheidungsunterlagen und Durchführung von Studien zuhanden des Vorstandes und der Generalversammlung sowie Erstellen von Berichten, die im Rahmen seiner normalen Tätigkeit liegen;
f) juristische Beratung des Vorstandes und der Verbandsmitglieder.

4. Der Sekretär nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Er hat beratende Stimme und Antragsrecht. Das gleiche gilt für Kommissionssitzungen, zu denen er eingeladen ist.


Artikel 15: Finanzen

1. Die allgemeinen Ausgaben für die Tätigkeit des Verbandes und seiner Organe müssen durch die Mitgliederbeiträge oder aus eventuellen Reservefonds gedeckt werden. Aufwand und Ertrag des Verbandes dienen als Grundlage zur Aufstellung eines Budgets sowie für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

2. Zur Erfüllung des Verbandszwecks stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:
a) ordentliche Mitgliederbeiträge;
b) ausserordentliche Mitgliederbeiträge und Erträge aus Dienstleistungen;
c) Eintrittsgebühren;
d) Eventuelle Konventionalstrafen.

3. Der Kassier ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Kassaführung und Verwaltung des Vermögens.


Artikel 16: Haftung des Verbandes, Zeichnungsberechtigung

1. Der Verband haftet für seine Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen.

2. Eine persönliche Haftung seiner Organe und Mitglieder ist ausgeschlossen.

3. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident oder der Vizepräsident oder der Kassier zusammen mit dem Sekretär oder unter sich jeweilen kollektiv zu zweien.


Artikel 17: Schiedsgerichtsordnung

Zuständigkeit
1. Über sämtliche den Verband, seine Statuten, Beschlüsse, Reglemente, Normen, Vereinbarungen und Konventionen betreffenden Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsmitgliedern sowie über die mit Rekurs anfechtbaren Verfügungen und Entscheide des Vorstandes gemäss Art. 11, Abs. 5 lit. h entscheidet ein Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht beurteilt auch Schadenersatzforderungen von Verbandsmitgliedern unter sich, sofern interne Verbandsbestimmungen verletzt worden sind.

3. Stützen sich die Klagen des Verbandes und eines Mitgliedes auf den gleichen Sachverhalt und können sich die klagenden Parteien auf die Wahl eines Parteischiedsrichters einigen, werden die beiden Ansprüche demselben Schiedsgericht zur Beurteilung vorgelegt.

Sitz und Zusammensetzung des Schiedsgerichtes
4. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist am Ort des Sekretariats. Es setzt sich aus einem neutralen Juristen, der als Obmann amtet, und je einem von den Parteien ernannten Schiedsrichter freier Wahl zusammen. Bei beidseitigem Einverständnis können sich die Parteien auf die Bestellung eines Einzelschiedsrichters einigen.

5. Die Parteien haben innert 2 Wochen nach Anrufung des Schiedsgerichtes ihren Schiedsrichter zu wählen. Diese ernennen ihrerseits innert weiterer 2 Wochen gemeinsam den Obmann.

6. Der Sekretär und die Vorstandsmitglieder sind weder als Obmann noch als Parteischiedsrichter wählbar.

7. Bei Säumnis einer Partei oder falls sich die Parteischiedsrichter bei der Wahl des Obmannes nicht einigen können, ist der Präsident des Obergerichtes des Kantons, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, um Vornahme der entsprechenden Ersatzwahl anzugehen.

Verfahren
8. Der Obmann bestimmt nach Massgabe der Art. 353ff der eidgenössischen Zivilprozessordnung.

9. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Parteien verbindlich. Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht. Eine Beschwerde an das kantonale Gericht ist nicht zulässig. Es spricht eventuelle Konventionalbussen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 25’000.00 aus und beschliesst über die Höhe der Parteientschädigungen und die Verlegung der Verfahrenkosten.

10. Werden Konventionalbussen sowie überbundene Kosten und Entschädigungen nicht innert Monatsfrist nach Zustellung des Schiedsspruches beglichen, unterliegen sie dem rechtlichen Inkasso. Urteile des Schiedsgerichts gelten grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel. Die fehlbare Partei hat sämtliche Verfahrenskosten inklusive angemessene Parteientschädigungen der forderungsberechtigten Seite zu tragen.


Artikel 18: Statutenänderungen

1. Die vorliegenden Statuten können jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden. Dieser Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

2. Die vorgeschlagenen neuen Texte müssen den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung zugestellt werden.


Artikel 19: Auflösung des Verbandes

1. Zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder. Kommt kein Beschluss zustande, so ist auf frühestens 3 Wochen später eine weitere Generalversammlung anzusetzen, an welcher die Auflösung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann, wobei aber Stellvertretung ausgeschlossen ist.

2. Gleichzeitig wird über die Verwendung eines allfällig nach Tilgung aller Verpflichtungen verbleibenden Verbandsvermögens, mit einfachem Mehr, entschieden. Kommt kein Beschluss zustande, wird es im Verhältnis zu den bezahlten Beiträgen auf die noch dem Verband angehörenden Mitglieder verteilt.

3. Die Beitragsjahre der früheren Mitglieder, welche in eine neue Firma (Mitglied SVDH) integriert werden, gehen diesfalls auf die Rechtsnachfolgerin über.


Artikel 20: Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2014 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 27. August 2012. Massgebend ist die deutschsprachige Textversion.

Schweizerischer Verband des Dentalhandles

Der Präsident
sig. P. Jordi
 Der Sekretär
sig. Dr. U. Wanner